UNO

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Am 10.Dezember 1948 genehmigte und verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Artikel: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Präambel
Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtig­keit und des Friedens in aller Welt bildet,
da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und
da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubens­freiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,
da es wesentlich ist, die Menschen­rechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschen­rechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleich­berechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebens­bedingungen bei größerer Frei­heit zu fördern,
da die Mitglieds­staaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grund­frei­heiten durch­zusetzen,
da die gemeinsame Auffassung über diese Rechte von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschen­rechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirk­lichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitglieds­staaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewähr­leisten.

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Frei­heiten ohne irgendeine Unter­scheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger über­zeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
Weiters darf keine Unter­scheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treu­hand­schaft steht, keine Selbst­regierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.

Artikel 3
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leib­eigen­schaft gehalten werden; Sklaverei und Sklaven­handel sind in allen Formen verboten.

Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechts­person.

Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unter­schied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unter­schied­liche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Auf­reizung zu einer derartigen unter­schied­lichen Behandlung.

Artikel 8
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen inner­staat­lichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenomen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10
Jeder Mensch hat in voller Gleich­berechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene straf­recht­liche Beschuldigung zu entscheiden hat.

Artikel 11
(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffent­lichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraus­setzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nach­gewiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unter­lassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder inter­nationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privat­leben, seine Familie, sein Heim oder seinen Brief­wechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf recht­lichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

Artikel 13
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14
(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nicht­politischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.

Artikel 15
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staats­angehörig­keit.
(2) Niemandem darf seine Staats­angehörig­keit will­kürlich entzogen noch ihm das Recht dazu versagt werden, seine Staats­angehörig­keit zu wechseln.

Artikel 16
(1) Heirats­fähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Ehe­schließung, während der Ehe und bei deren Auflösung die gleichen Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willens­einigung der zukünftigen Ehe­gatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grund­legende Einheit der Gesell­schaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesell­schaft und Staat.

Artikel 17
(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemein­schaft mit anderen das Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigen­tums beraubt werden.

Artikel 18
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religions­freiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine über­zeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der öffent­lich­keit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottes­dienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

Artikel 19
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungs­äußerung; diese Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unange­fochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Ver­ständigungs­mitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungs­freiheit zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21
(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegen­heiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimm­abgabe oder in einem gleich­wertigen Verfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicher­heit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berück­sichtigung der Organisation und der Hilfs­mittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und freie Entwicklung seiner Persönlich­keit unentbehr­lichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.

Artikel 23
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeits­bedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeits­losigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unter­schied­liche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sicher und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutz­maßnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufs­vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeits­zeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

Artikel 25
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeits­losigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder ander­weitigem Verlust seiner Unter­halts­mittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Unter­stützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unter­richt muß wenigstens in den Elementar- und Grund­schulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähig­keiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen.
(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschen­rechte und Grund­frei­heiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsam­keit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätig­keit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27
(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemein­schaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaft­lichen Fort­schritt und dessen Wohl­taten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissen­schaft­lichen, literarischen oder künst­lerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

Artikel 28
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und inter­nationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29
(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemein­schaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlich­keit möglich ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffent­lichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesell­schaft zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Wider­spruch zu den Zielen und Grund­sätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30
Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätig­keit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.

© 1948 Vereinte Nationen (UNO) (hier finden Sie die 'Erklärung der Menschen­rechte' in über 360 Sprachen !)


URL: https://aix-scientifics.com/de/_humanrights.html     ( QR | DM  code ) (vCard) [ printed: 19.03.2024 8:31 GMT]
1996-2024   Aix Scientifics® CRO, Aachen, B.R.Deutschland (zuletzt geändert : 30.01.2024)
Impressum/Offenlegung | Datenschutz | Suchmaske